Jurafuchs

§ 1b

FAG
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
Allgemeiner Finanzausgleich
Stand 2000-01-01
Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet
1.
für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2025 zu 80,03 Prozent, im Jahr 2026 zu 79,82 Prozent und ab dem Jahr 2027 zu 78,80 Prozent;
2.
für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2025 zu 19,97 Prozent, im Jahr 2026 zu 20,18 Prozent und ab dem Jahr 2027 zu 21,20 Prozent.

Meine Notizen

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