Jurafuchs

§ 9

FAG
Steuerkraftmesszahl des Landkreises
Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise
Stand 2000-01-01
Die Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus
1.
einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 38 Absatz 1), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 35) im vorangegangenen Jahr entspricht;
2.
der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.

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