(1)
Die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 3 Nummer 3) wird auf die einzelnen Landkreise nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft des einzelnen Landkreises, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 9) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 10) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.
(2)
Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält der Landkreis eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Landkreise.