Jurafuchs

§ 3a

FAG
Finanzausgleichsmasse B
Allgemeiner Finanzausgleich
Stand 2000-01-01
(1)
Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:
1.
für Zuweisungen an den Ausgleichstock 165 Millionen Euro im Jahr 2025 und 190 Millionen Euro ab dem Jahr 2026;
2.
die nach Maßgabe des Haushaltsplans notwendigen Haushaltsmittel für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds).
(2)
Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.
(2a)
Das jährliche Bewilligungsvolumen des kommunalen Investitionsfonds beträgt 1 508,142 Millionen Euro im Jahr 2025 und 1 635,5 Millionen Euro ab dem Jahr 2026.
(3)
Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden
1.
an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;
2.
an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.

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