Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:
1.
die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;
2.
die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;
3.
die Zuweisungen nach § 21;
4.
die Zuweisungen nach § 29;
5.
a) 225 630 000 Euro für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,
b)
zwei Drittel der Ausgleichsbeträge nach § 16 Absatz 6 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs für
6.
der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;
7.
die Zuweisungen nach § 29 b und § 29 e;
8.
50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;
9.
2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;
10.
jeweils 750 000 Euro in den Jahren 2025 bis 2027 als Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der Schulverwaltungssoftware Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg;
11.
50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;
12.
11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 und 21 Millionen Euro ab dem Jahr 2026 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;
13.
50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;
14.
die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen;
15.
jeweils bis zu 130 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 zur Stärkung des öffentlichen Bibliothekswesens.