Träger der Gewährleistung des Mindesteinkommens und weiterer Leistungen für Hebammen oder Entbindungspfleger mit Niederlassungserlaubnis nach Artikel 24 Nummer 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes sind die Stadt- und Landkreise.
§ 23
FAGLeistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens
Gesundheitswesen
Stand 2000-01-01