Jurafuchs

§ 1

SächsFischG
Zweck des Gesetzes
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-05-26
(1)
Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind
1.
die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Gewässer durch die Fischerei und
2.
der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt.
(2)
Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.

Meine Notizen

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