Jurafuchs

§ 4

SächsFischG
Begriffsbestimmungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-05-26
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Fische: Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln;
2.
Fischnährtiere: andere im Wasser lebende Tiere als Fische, die Fischen als Nahrung dienen;
3.
Fischerei: das Nachstellen, das Fangen, das Sichaneignen und das Töten von wild lebenden Fischen, deren Hege sowie die Entnahme von Fischnährtieren;
4.
Fischzucht: die Aufzucht von nicht herrenlosen Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten und ablassbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen;
5.
Fischhaltung: die Haltung von nicht herrenlosen Fischen in allen künstlich angelegten und ablassbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen;
6.
Fischereirecht: das auf die Fischerei von wild lebenden Fischen und die Entnahme von Fischnährtieren beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;
7.
Fischereiausübungsrecht: das aus dem Fischereirecht abgeleitete Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;
8.
Hege: der Aufbau und Erhalt eines der Größe, der Güte, der Art und der sonstigen Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen, ausgeglichenen Fischbestands;
9.
Heimische Fischarten: wild lebende Fischarten, die im Freistaat Sachsen ihr natürliches Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet haben, in geschichtlicher Zeit hatten oder sich auf natürliche Weise darin vermehren.

2 Als heimisch gilt eine Fischart auch dann, wenn sich verwilderte oder eingebürgerte Exemplare der betreffenden Art selbstständig über mehrere Generationen als Population erhalten;

10.
Fischereigehilfen:

a)

b)

11.
Fischwege: Einrichtungen, die es Fischen ermöglichen, künstliche Hindernisse zu überwinden;
12.
Nebengewässer: Nebenarme, Ersatzstrecken, Kanäle und Ausleitungsstrecken zur Wassernutzung;
13.
Kleinteiche: künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen oder dem Fischfang mit der Handangel dienen und deren Fischbestand nicht herrenlos ist;
14.
Hälterungen: Teiche oder Anlagen für die zeitlich begrenzte Haltung von nicht herrenlosen, lebenden Fischen;
15.
Eingefriedete Grundstücke: Grundstücke, die gegen das Betreten geschützt sind, einschließlich solcher Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, nicht jedoch Viehweiden;
16.
Ständige Fischereivorrichtungen: feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge.

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