In Nebengewässern steht den Inhabern der Fischereirechte am Hauptgewässer das Fischereirecht im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.
§ 6
SächsFischGFischereirechte in Nebengewässern
Fischereirechte
Stand 2012-05-26