(1)
In fließenden Gewässern dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers für Fische (Fischdurchgängigkeit) unterbrechen.
(2)
1Wer eine Stauanlage oder eine andere Anlage, die die Fischdurchgängigkeit unterbricht oder erheblich beeinträchtigt, errichtet oder betreibt, hat dies der Fischereibehörde anzuzeigen und durch geeignete Maßnahmen die Fischdurchgängigkeit zu gewährleisten. 2Die Funktionsfähigkeit von Fischwegen ist durch den Betreiber mindestens vierzehntägig zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich wiederherzustellen.(2) Wer eine Stauanlage oder eine andere Anlage, die die Fischdurchgängigkeit unterbricht oder erheblich beeinträchtigt, errichtet oder betreibt, hat dies der Fischereibehörde anzuzeigen und durch geeignete Maßnahmen die Fischdurchgängigkeit zu gewährleisten. Die Funktionsfähigkeit von Fischwegen ist durch den Betreiber mindestens vierzehntägig zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich wiederherzustellen.
(3)
1Für bestehende Anlagen nach Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend. 2Ist die Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit bei bestehenden Anlagen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Verpflichtete zu einer angemessenen, einmaligen oder wiederkehrenden Ausgleichsabgabe oder anderen Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. 3Die Höhe der Abgabe wird durch die Fischereibehörde nach der Bedeutung der fehlenden Fischdurchgängigkeit und nach dem Wert oder Vorteil für den Verpflichteten sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit festgelegt. 4§ 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Abgabe soll möglichst im fischereifachlichen Zusammenhang zu der Anlage verwendet werden.(3) Für bestehende Anlagen nach Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend. Ist die Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit bei bestehenden Anlagen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Verpflichtete zu einer angemessenen, einmaligen oder wiederkehrenden Ausgleichsabgabe oder anderen Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. Die Höhe der Abgabe wird durch die Fischereibehörde nach der Bedeutung der fehlenden Fischdurchgängigkeit und nach dem Wert oder Vorteil für den Verpflichteten sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit festgelegt. § 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abgabe soll möglichst im fischereifachlichen Zusammenhang zu der Anlage verwendet werden.
(4)
1Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessene Breite für den Fischwechsel versperrt werden. 2Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt und so beschaffen sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen.(4) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessene Breite für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt und so beschaffen sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen.
(5)
1Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. 2Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestands nicht gefährdet wird.8(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestands nicht gefährdet wird.8