Durch fischereibehördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.
§ 36
SächsFischGEinschränkung von Grundrechten
Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten
Stand 2012-05-26