Jurafuchs

§ 18

SächsFischG
Erlöschen des Pachtvertrags
Ausübung der Fischerei
Stand 2012-05-26
1Der Pachtvertrag mit einer einzelnen natürlichen Person erlischt, wenn Der Pachtvertrag mit einer einzelnen natürlichen Person erlischt, wenn
1.
dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist,
2.
der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat,
3.
der Antrag des Pächters auf Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
4.
vier Monate nach dem Tod des Pächters keiner der Erben einen Fischereischein besitzt.

2Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 die Frist um weitere sechs Monate verlängern. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 die Frist um weitere sechs Monate verlängern.

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