(1)
Es ist verboten,
1.
Fischen innerhalb ihrer Schonzeit oder ihres Schonmaßes nachzustellen oder solche unbeabsichtigt gefangenen Fische nicht unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen,
2.
lebende Fische und andere Wirbeltiere als Köder zu verwenden,
3.
explodierende, betäubende oder giftige Mittel, künstliches Licht oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden oder solche Fischereigeräte und Fangmittel an Gewässern mit sich zu führen,
4.
den Fischfang als Wettbewerb auszuüben,
5.
in Fischwegen Fische zu fangen oder
6.
an, auf oder in einem Gewässer Fischereigeräte und sonstige Fangmittel ohne Fischereiausübungsberechtigung fangfertig mit sich zu führen.
(2)
1Die Fischereibehörde kann (2) Die Fischereibehörde kann
1.
im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen vom Verbot
a)
b)
2.
den Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb von Fischwegen verbieten.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b sind die Fischereiausübungsberechtigten rechtzeitig vorher zu informieren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b sind die Fischereiausübungsberechtigten rechtzeitig vorher zu informieren.