Jurafuchs

§ 9

SächsFischG
Übertragung, Vereinigung und Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten
Fischereirechte
Stand 2012-05-26
(1)
Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden.
(2)
1Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts ist nur an den Eigentümer des mit dem selbstständigen Fischereirecht belasteten Grundstücks zulässig. 2Sie bedarf der notariellen Beurkundung. 3Soweit sich das selbstständige Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer Eigentümer erstreckt, ist es abweichend von Absatz 1 entsprechend der Lage der Gewässergrundstücke zu teilen und an die Eigentümer der Gewässergrundstücke zu veräußern.(2) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts ist nur an den Eigentümer des mit dem selbstständigen Fischereirecht belasteten Grundstücks zulässig. Sie bedarf der notariellen Beurkundung. Soweit sich das selbstständige Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer Eigentümer erstreckt, ist es abweichend von Absatz 1 entsprechend der Lage der Gewässergrundstücke zu teilen und an die Eigentümer der Gewässergrundstücke zu veräußern.
(3)
1Vereinigt sich das Eigentum an einem selbstständigen Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück, so erlischt das selbstständige Fischereirecht. 2An ihm bestehende Rechte Dritter gelten im bisherigen Umfang fort. 3Eine Verlängerung bestehender Pacht- und Erlaubnisverträge ist unzulässig; auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spä testens zwölf Jahre nach dem Erlöschen des selbstständigen Fischereirechts.(3) Vereinigt sich das Eigentum an einem selbstständigen Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück, so erlischt das selbstständige Fischereirecht. An ihm bestehende Rechte Dritter gelten im bisherigen Umfang fort. Eine Verlängerung bestehender Pacht- und Erlaubnisverträge ist unzulässig; auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spä testens zwölf Jahre nach dem Erlöschen des selbstständigen Fischereirechts.
(4)
1Die Fischereibehörde kann selbstständige Fischereirechte von Amts wegen gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestands, notwendig ist oder das selbstständige Fischereirecht einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer verhindert. 2Die Eintragung der Änderung in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 erfolgt von Amts wegen.(4) Die Fischereibehörde kann selbstständige Fischereirechte von Amts wegen gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestands, notwendig ist oder das selbstständige Fischereirecht einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer verhindert. Die Eintragung der Änderung in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 erfolgt von Amts wegen.
(5)
1Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet. 2Der Inhaber des Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat dem Freistaat Sachsen die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Auf hebung des selbstständigen Fischereirechts begünstigt wird.(5) Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet. Der Inhaber des Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat dem Freistaat Sachsen die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Auf hebung des selbstständigen Fischereirechts begünstigt wird.
(6)
Als Ertragswert gilt das 25fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.

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