Jurafuchs

§ 17

SächsFischG
Anzeige und Prüfung von Pachtverträgen
Ausübung der Fischerei
Stand 2012-05-26
(1)
1Abschluss und Änderung eines Pachtvertrags hat der Pächter der Fischereibehörde unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung der Vertragsurkunde und des Hegeplans anzuzeigen. 2Der unverzüglichen Anzeige bedarf auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags. 3Der Pächter darf die Fischerei erst nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige ausüben, es sei denn, die Fischereibehörde teilt ihm die Nichtbeanstandung des Pachtvertrags vorher mit; bei Vertragsänderungen gilt diese Frist für den sich aus der Veränderung ergebenden Umfang.(1) Abschluss und Änderung eines Pachtvertrags hat der Pächter der Fischereibehörde unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung der Vertragsurkunde und des Hegeplans anzuzeigen. Der unverzüglichen Anzeige bedarf auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags. Der Pächter darf die Fischerei erst nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige ausüben, es sei denn, die Fischereibehörde teilt ihm die Nichtbeanstandung des Pachtvertrags vorher mit; bei Vertragsänderungen gilt diese Frist für den sich aus der Veränderung ergebenden Umfang.
(2)
Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag beanstanden, wenn
1.
er § 16 widerspricht oder
2.
kein genehmigungsfähiger Hegeplan vorgelegt wird oder
3.
die Bestimmungen eines geltenden Hegeplans nicht beachtet wurden.
(3)
1Für das Beanstandungsverfahren gilt § 7 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz – LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Für ein sich daran anschließendes gerichtliches Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 LPachtVG und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15d des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 858), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.(3) Für das Beanstandungsverfahren gilt § 7 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen ( Landpachtverkehrsgesetz – LPachtVG ) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für ein sich daran anschließendes gerichtliches Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 LPachtVG und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15d des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 858), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(4)
1Bei einer Beanstandung darf der Pächter die Fischerei erst ausüben, wenn die Beanstandung behoben wurde oder das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 2Bis dahin ist der Verpächter weiterhin zur Hege verpflichtet. 3Ist der Verpächter der Freistaat Sachsen, wird die Hegepflicht durch die Fischereibehörde ausgeübt.(4) Bei einer Beanstandung darf der Pächter die Fischerei erst ausüben, wenn die Beanstandung behoben wurde oder das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Bis dahin ist der Verpächter weiterhin zur Hege verpflichtet. Ist der Verpächter der Freistaat Sachsen, wird die Hegepflicht durch die Fischereibehörde ausgeübt.
(5)
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf die von der Bundesrepublik Deutschland ab geschlossenen Pachtverträge.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →