Jurafuchs

§ 20

SächsFischG
Fischereischeinpflicht
Fischereiprüfung, Fischereischein
Stand 2012-05-26
(1)
1Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen, diesen bei sich führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen. 2Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen bedürfen eines Fischereischeins der Fischereibehörde. 3Wird der Hauptwohnsitz in den Freistaat Sachsen verlegt, bleiben die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig.(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen, diesen bei sich führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen. Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen bedürfen eines Fischereischeins der Fischereibehörde. Wird der Hauptwohnsitz in den Freistaat Sachsen verlegt, bleiben die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig.
(2)
1Fischereischeine werden (2) Fischereischeine werden
1.
bei Jugendfischereischeinen (§ 22 Abs. 1 Satz 1) bis zu sieben und
2.
im Übrigen unbefristet

erteilt.

2Der Jugendfischereischein wird mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ungültig. Der Jugendfischereischein wird mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ungültig.

(3)
1Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. 2Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.(3) Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.
(4)
Fischereigehilfen sind im Rahmen ihrer Unterstützung eines Fischereiausübungsberechtigten sowie im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Fischereiunternehmen von der Fischereischeinpflicht befreit. 7

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