(1)
Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
(2)
1Auf Antrag kann die Fischereibehörde eine angemessene Frist gewähren, soweit bei bestehenden Anlagen erhebliche bauliche Veränderungen erforderlich sind. 2Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.(2) Auf Antrag kann die Fischereibehörde eine angemessene Frist gewähren, soweit bei bestehenden Anlagen erhebliche bauliche Veränderungen erforderlich sind. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.
(3)
1Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands haben die nach Absatz 1 Verpflichteten dem betroffenen Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. 2Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach Absatz 2 gewährten Frist.(3) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands haben die nach Absatz 1 Verpflichteten dem betroffenen Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach Absatz 2 gewährten Frist.