(1)
1Im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist der Fischereiausübungsberechtigte zur Hege des Gewässers verpflichtet. 2Der Fischbestand ist nachhaltig gesund und zahlenmäßig so zu erhalten, dass dieser sich nicht negativ auf das Gewässer auswirkt. 3Maßnahmen hierzu können sowohl der Besatz mit Fischen als auch der Fischfang sein.(1) Im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist der Fischereiausübungsberechtigte zur Hege des Gewässers verpflichtet. Der Fischbestand ist nachhaltig gesund und zahlenmäßig so zu erhalten, dass dieser sich nicht negativ auf das Gewässer auswirkt. Maßnahmen hierzu können sowohl der Besatz mit Fischen als auch der Fischfang sein.
(2)
1Der Besatz der Gewässer mit nicht heimischen Fischarten ist grundsätzlich zu unterlassen. 2Ausnahmen hiervon und der erstmalige Fischbesatz in bisher fischereilich nicht genutzte Gewässer bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde. 3Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn fischereifachliche Gründe nicht entgegenstehen und das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt ist.6(2) Der Besatz der Gewässer mit nicht heimischen Fischarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Ausnahmen hiervon und der erstmalige Fischbesatz in bisher fischereilich nicht genutzte Gewässer bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn fischereifachliche Gründe nicht entgegenstehen und das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt ist.6