Jurafuchs

§ 16

SächsFischG
Pachtvertrag
Ausübung der Fischerei
Stand 2012-05-26
(1)
1Das Fischereiausübungsrecht darf nur in vollem Umfang übertragen werden. 2Im Pachtvertrag ist zu vereinbaren, ob der Pächter zum Abschluss von Unterpacht- und Erlaubnisverträgen befugt ist. 3Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. 4Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Mindestpachtzeit zulassen, sofern die ordnungsgemäße Hege gewährleistet ist. 5Abschluss, Änderung und vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags bedürfen der Schriftform.(1) Das Fischereiausübungsrecht darf nur in vollem Umfang übertragen werden. Im Pachtvertrag ist zu vereinbaren, ob der Pächter zum Abschluss von Unterpacht- und Erlaubnisverträgen befugt ist. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Mindestpachtzeit zulassen, sofern die ordnungsgemäße Hege gewährleistet ist. Abschluss, Änderung und vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags bedürfen der Schriftform.
(2)
1Ein Pachtvertrag darf mit höchstens sieben Mitpächtern ab geschlossen werden.(2) Ein Pachtvertrag darf mit höchstens sieben Mitpächtern ab geschlossen werden.

2Pachtfähig sind Pachtfähig sind

1.
natürliche Personen, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind, oder
2.
juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerbsmäßigen Fischereiwirtschaft oder um Vereinigungen der Fischer oder Angler handelt.

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