(1)
Fischereibehörden sind
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fischereibehörde und
2.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als Fischereibehörde.
(2)
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Fischereibehörde zuständig. 2Dies gilt auch für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Fischereibehörde zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
(3)
Als beratendes Gremium zur Vorbereitung fischereifachlicher Entscheidungen wird bei der obersten Fischereibehörde ein ehrenamtlicher Fischereibeirat gebildet. 9