Jurafuchs

§ 2

SächsFischG
Geltungsbereich
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-05-26
(1)
Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
(2)
1Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Für bewirtschaftete Anlagen gelten die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, §§ 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend.(2) Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für bewirtschaftete Anlagen gelten die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, §§ 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend.
(3)
Soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 2

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