Jurafuchs

§ 29

SächsFischG
Entschädigung, Ausgleich, Enteignung
Schutz der Fischbestände
Stand 2012-05-26
(1)
1Werden den Inhabern der Fischereirechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. 2Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen ausgleichen.(1) Werden den Inhabern der Fischereirechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen ausgleichen.
(2)
Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet.
(3)
1Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. 2Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. 3Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. 4Das Land kann die Übernahme einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das Land kann die Übernahme einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.
(4)
Wird dem Inhaber eines Fischereirechts durch die in § 25 genannten Maßnahmen die bestehende fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich nach Absatz 3 gewährt.

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