Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gg/__138.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).