Jurafuchs

Art. 14

GG
Die Grundrechte
Stand 2026-05-06
(1)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2)
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Prüfungsschema: Enteignungsentschädigung
  1. Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG
  2. Rechtmäßigkeit der Enteignung und gesetzliche Regelung zur Enteignungsentschädigung
  3. Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner
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Prüfungsschema: Enteignungsgleicher Eingriff
  1. Anwendungsbereich
  2. Anspruchsgrundlage
  3. Anspruchsvoraussetzungen
    1. Beeinträchtigung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Rechtsposition
    2. durch hoheitliches Handeln
    3. Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung
    4. Sonderopfer: Rechtswidrigkeit des Eingriffs
  4. Vorrang des Primärrechtsschutzes
  5. Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner
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Prüfungsschema: Enteignender Eingriff
  1. Anwendungsbereich
  2. Anspruchsgrundlage
  3. Anspruchsvoraussetzungen
    1. Beeinträchtigung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Rechtsposition
    2. durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln
    3. Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung
    4. Sonderopfer
  4. Vorrang des Primärrechtsschutzes
  5. Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner
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Prüfungsschema: Aufopferungsanspruch
  1. Anwendungsbereich
  2. Anspruchsgrundlage
  3. Anspruchsvoraussetzungen
    1. Beeinträchtigung eines nichtvermögenswerten Rechtsguts
    2. Durch hoheitlichen Eingriff
    3. Unmittelbarkeit des Eingriffs
    4. Sonderopfer durch den Eingriff
  4. Vorrang des Primärrechtsschutzes
  5. Rechtsfolge des Anspruchs: Entschädigung
  6. Anspruchsgegner: Unmittelbar begünstigter Hoheitsträger
  7. Rechtsweg: Zivilgericht
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