Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Prüfungsschema: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
- Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
- Ausnahme: Vorliegen eines ausschließlichen Kompetenztitels des Bundes
- geschriebene Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 GG
- geschriebene Kompetenztitel außerhalb von Art. 73 Abs. 1 GG
- ungeschriebene Kompetenztitel
- Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG)
- Sperrwirkung gegenüber Landesgesetzen (Art. 71 Hs. 1 GG)
- Ausnahme: Ermächtigung durch Bundesgesetz (Art. 71 Hs. 2 GG)
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