Jurafuchs

Art. 30

GG
Der Bund und die Länder
Stand 2026-05-06
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Prüfungsschema: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
  1. Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
  2. Ausnahme: Vorliegen eines ausschließlichen Kompetenztitels des Bundes
    1. geschriebene Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 GG
    2. geschriebene Kompetenztitel außerhalb von Art. 73 Abs. 1 GG
    3. ungeschriebene Kompetenztitel
  3. Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG)
    1. Sperrwirkung gegenüber Landesgesetzen (Art. 71 Hs. 1 GG)
    2. Ausnahme: Ermächtigung durch Bundesgesetz (Art. 71 Hs. 2 GG)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben