Jurafuchs

Art. 146

GG
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 2026-05-06
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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1 interaktive Fall zu Art. 146 GG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.