Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Prüfungsschema: Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
- Anspruchsvoraussetzungen
- Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Verletzung einer Amtspflicht
- Drittbezogenheit der Amtspflicht
- Verschulden
- Kausaler Schaden
- Kein Haftungsausschluss
- Subsidiarität (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB)
- Unterlassener Rechtsmittelgebrauch (§ 839 Abs. 3 BGB)
Prüfungsschema: Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG)
- Anspruchsvoraussetzungen
- Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Verletzung einer Amtspflicht
- Drittbezug der Amtspflicht
- Verschulden
- Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
- Haftungsausschluss, Vorrang des Primärrechtsschutzes, Verjährung
- Haftungskörperschaft (Anspruchsgegner)
- Rechtsfolge (Schadensersatz), Anspruchsgegner, Rechtsweg
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