Jurafuchs

Art. 45a

GG
Der Bundestag
Stand 2026-05-06
(1)
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2)
Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3)
Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
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1 interaktive Fall zu Art. 45a GG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.