Jurafuchs

Art. 45c

GG
Der Bundestag
Stand 2026-05-06
(1)
Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2)
Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.