(1)Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.(2)Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.← Art. 45bArt. 45d Parlamentarisches Kontrollgremium →