(1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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5 interaktive Fälle zu Art. 2 GG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.
Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche BewegungsfreiheitÜberprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch Verfassungsbeschwerde? („Elfes“)Weite Auslegung des Schutzbereichs (Grundfall: z.B. Reiten im Walde)Fall, in dem der allg. Handlungsfreiheit neben dem speziellen Freiheitsrecht eine Auffa…