(1)
Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2)
Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3)
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Prüfungsschema: Gesetzgebungsverfahren (Art. 76-82 GG)
- Einleitungsverfahren (Art. 76 GG)
- Gesetzesinitiative aus Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 1-3 GG)
- Ggf. Vorverfahren (Art. 76 Abs. 2-3 GG)
- Hauptverfahren (Art. 77-78 GG)
- Beschluss des Bundestages (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG)
- Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2-4 GG)
- Abschlussverfahren (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 58 S. 1 GG)
- Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den fachlich zuständigen Minister (Art. 58 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)
- Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)
- Verkündung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)
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