Jurafuchs

Art. 37

GG
Der Bund und die Länder
Stand 2026-05-06
(1)
Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2)
Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

5 interaktive Fälle zu Art. 37 GG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.