Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Prüfungsschema: Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70-74 GG)
- Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30, Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
- Ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundes (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG)
- Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
- Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen (Art. 71 GG)
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)
- Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
- Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
Prüfungsschema: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
- Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
- Ausnahme: Vorliegen eines ausschließlichen Kompetenztitels des Bundes
- geschriebene Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 GG
- geschriebene Kompetenztitel außerhalb von Art. 73 Abs. 1 GG
- ungeschriebene Kompetenztitel
- Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG)
- Sperrwirkung gegenüber Landesgesetzen (Art. 71 Hs. 1 GG)
- Ausnahme: Ermächtigung durch Bundesgesetz (Art. 71 Hs. 2 GG)
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