Jurafuchs

Art. 10

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Zusammentreffen mehrerer Wahlen und Abstimmungen
Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Stand 2006-11-07
(1)
Am Tag einer Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, einer Abstimmung über einen Volksentscheid oder während der Eintragungsfrist für ein Volksbegehren dürfen keine Gemeinde- oder Landkreiswahlen oder sonstige Abstimmungen stattfinden. Am Tag einer Gemeinde- oder Landkreiswahl dürfen keine sonstigen Abstimmungen stattfinden.
(2)
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Sie können zugelassen werden, wenn gegen die Durchführbarkeit der Wahl oder der Abstimmung keine Bedenken bestehen und eine Beeinflussung der Wahl oder der Abstimmung nicht zu befürchten ist.

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