(1)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, sind zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist. Ihre Abwesenheit haben sie unter Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für die in Satz 1 bestimmte Zeit das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne ihre Tätigkeit im Rahmen des Wahlehrenamts erzielt hätten. Den Arbeitgebern sind auf Antrag die nach Satz 3 zu erbringenden Leistungen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit von der Gemeinde zu erstatten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltag bei der Gemeinde zu stellen.
(2)
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt Abs. 1 mit Ausnahme der Sätze 4 und 5.
(3)
Die Gemeinde kann Personen, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, auf Antrag eine pauschalierte Ersatzleistung für den Verdienstausfall oder sonstigen Nachteil gewähren, der ihnen während der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeit entstanden ist, wenn ihnen nicht ein Anspruch nach Abs. 1 oder 2 zusteht. Im Übrigen gelten Art. 20a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 GO.