Jurafuchs

Art. 11

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Wahlkreis, Stimmbezirke
Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Stand 2006-11-07
(1)
Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet jeder Landkreis einen Wahlkreis.
(2)
Wahlkreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt jeweils durch die Gemeinde. Gemeinden mit mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.
(3)
Kein Stimmbezirk darf mehr als 2 500 Wahlberechtigte umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.

Meine Notizen

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