Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.
Art. 36
Gemeinde- und LandkreiswahlgesetzVerteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
Verhältniswahl
Stand 2006-11-07