(1)
Ist die Ungültigerklärung einer Wahl bestandskräftig geworden, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einen neuen Wahltermin fest. Dieser ist möglichst innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl zu legen und soll spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Ungültigerklärung der Wahl liegen. Wenn zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem neuen Wahltermin nicht mehr als ein Jahr liegt, findet eine Nachwahl statt. Kann die Wahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden, findet eine Neuwahl statt.
(2)
Bei der Nachwahl ist das Wahlverfahren insoweit zu wiederholen, als Wahlrechtsverstöße zur Ungültigerklärung geführt haben; Verstöße der Wahlleiterinnen und Wahlleiter gegen Art. 32 Abs. 1 bleiben insoweit außer Betracht. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl oder einzelne Briefwahlvorstände beschränken, wenn die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben können.
(3)
Wahlberechtigt bei der Nachwahl ist, wer das Wahlrecht am Tag der Nachwahl besitzt; die Wählerverzeichnisse sind auf den neuesten Stand zu bringen.
(4)
Wurde die Nachwahl auf die Abstimmung in Stimmbezirken beschränkt, ist wahlberechtigt, wer in diesen Stimmbezirken wahlberechtigt ist und bei der für ungültig erklärten Wahl keinen Wahlschein erhalten hat. Abweichend von Satz 1 ist auch wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl die Stimme im Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke mit Wahlschein abgegeben und das Wahlrecht in der Zwischenzeit nicht verloren hat.
(5)
Wurde die Nachwahl auf die Briefwahl oder einzelne Briefwahlvorstände beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten und die Stimme nicht mit dem Wahlschein in einem Abstimmungsraum abgegeben hat.
(6)
Bei der Nachwahl ist wählbar, wer die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl noch besitzt. Sich bewerbende Personen können innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Ungültigerklärung von der Bewerbung zurücktreten. Die Erklärung muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, gegeben werden. Ob die sich bewerbenden Personen die Wählbarkeit noch besitzen, entscheidet der Wahlausschuss bis 24 Uhr des zweiten Tags nach Ablauf der Frist nach Satz 2. Stehen keine sich bewerbenden Personen mehr zur Verfügung, findet eine Neuwahl statt.
(7)
Eine Nachwahl wird von denjenigen Wahlorganen durchgeführt, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl im Amt waren, wenn das Wahlverfahren nicht insgesamt zu wiederholen ist; eine fehlerhafte Besetzung ist zu bereinigen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen.