Jurafuchs

Art. 57

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Ordnungswidrigkeiten
Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften
Stand 2006-11-07
(1)
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Abstimmende oder Unterzeichnende beeinflusst, behindert oder belästigt.
(2)
Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt der Stimmrechtsausübung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen wurden, veröffentlicht.

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