In gemeindefreien Gebieten werden bei Landkreiswahlen die Gemeindeaufgaben von derjenigen kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.
Art. 7a
Gemeinde- und LandkreiswahlgesetzGemeindefreie Gebiete
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
Stand 2006-11-07