Jurafuchs

Art. 25

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge
Stand 2006-11-07
(1)
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 48. Tag vor dem Wahltag wahlberechtigt und nicht sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(2)
Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. Bei Mehrheitswahl kann vom Wahlvorschlagsträger die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zu wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte erhöht werden.
(3)
Jede sich bewerbende Person darf bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie darf ferner bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Die sich bewerbende Person muss ihre Zustimmung zu der Bewerbung schriftlich erteilen. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden.
(4)
Im Wahlvorschlag kann auch bestimmt werden, dass dieselbe sich bewerbende Person auf dem Stimmzettel zweimal oder dreimal aufgeführt wird. Auf dem Stimmzettel erscheinen die dreifach aufzuführenden sich bewerbenden Personen zuerst und die zweifach aufzuführenden vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
(5)
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist; der Wahlausschuss hat dem Kennwort eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies der Wahlvorschlagsträger trotz Aufforderung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter unterlassen hat.

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