Jurafuchs

Art. 44

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Festsetzung eines abweichenden Wahltermins
Grundsätze
Stand 2006-11-07
(1)
Endet die Amtszeit einer ersten Bürgermeisterin oder eines ersten Bürgermeisters nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderats oder die Amtszeit einer Landrätin oder eines Landrats nicht mit der Wahlzeit des Kreistags, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahltermin fest. Steht schon vorher fest, wann die Amtszeit endet, soll die Wahl innerhalb der letzten drei Monate, beim Zusammentreffen mehrerer Wahlen oder Abstimmungen im Sinn von Art. 10 innerhalb der letzten sechs Monate dieser Amtszeit stattfinden. Im Übrigen soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit abgehalten werden. Endet die Amtszeit infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, beginnt die Frist ab Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung.
(2)
Verliert eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlags, findet die Wahl nicht statt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahl ist nachzuholen. Die Nachholungswahl soll innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. Die Wahl ist auf der Grundlage des bisherigen Wahlverfahrens durchzuführen. Die Wählerverzeichnisse sind jedoch auf den neuesten Stand zu bringen. Neue Wahlvorschläge können eingereicht werden.
(3)
Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 1. Dezember und den allgemeinen Wahlen abzuhalten wären, finden zusammen mit diesen Wahlen statt.

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