(1)
Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Gemeinde bestimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.
(2)
Der Briefwahlvorstand entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung der Wahlbriefe. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis der Briefwahl für seinen Bereich fest. Wurden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen aus der Briefwahl zusammen mit den im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest. Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis wegzieht oder sonst ihr Wahlrecht verliert.
(3)
Nach der Feststellung der Ergebnisse für alle Stimmbezirke verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis. Der Wahlausschuss stellt das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. Er ist befugt, die Stimmergebnisse einschließlich der Auswertung der Stimmzettel und der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sowie die Entscheidungen über die Wählbarkeit zu berichtigen. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Beschwerdeausschusses. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet das abschließende Wahlergebnis.