Jurafuchs

Art. 18

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Abstimmungsgeheimnis
Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Stand 2006-11-07
(1)
Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.
(2)
Die nach Art. 3 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Meine Notizen

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