Jurafuchs

Art. 38

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Mehrheitswahl
Mehrheitswahl
Stand 2006-11-07
(1)
Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen zu wählen. Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind.
(2)
Gewählt sind höchstens so viele Personen, wie Sitze zu vergeben sind. Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach deren Stimmenzahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für Listennachfolger gilt Art. 37 entsprechend.

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