Jurafuchs

Art. 15

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Dauer der Abstimmung
Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Stand 2006-11-07
(1)
Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
(2)
Trifft eine Gemeinde- oder Landkreiswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.
(3)
In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann bei Gemeindewahlen die Abstimmung vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten abgestimmt haben und nicht zugleich andere Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.

Meine Notizen

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