(1)
Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein.
(2)
Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Diese hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. Art. 12 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.