(1)
Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2)
Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3)
Hinterlegungskasse ist die Landesjustizkasse Chemnitz.
(4)
Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.