Jurafuchs

§ 5

SächsHintG
Überprüfung von Entscheidungen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-01-01
(1)
1Die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen unterliegen der Beschwerde. 2Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. 4Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde vorzulegen.(1) Die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen unterliegen der Beschwerde. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2)
Gegen die Beschwerdeentscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statthaft.
(3)
1Ist durch die Beschwerdeentscheidung ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen den Freistaat Sachsen nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.(3) Ist durch die Beschwerdeentscheidung ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen den Freistaat Sachsen nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

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