Jurafuchs

§ 32

SächsHintG
Verweis auf das Sächsische Justizgesetz
Kosten und Übergangsregelung
Stand 2023-01-01
Die Kostenerhebung in Hinterlegungssachen erfolgt nach den Vorschriften des Teils 9 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 1

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